87 Abs. 2 HMG kann demnach eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten verknüpft mit einer Busse in der Höhe von bis zu CHF 100'000.00 ausgesprochen werden. Straferhöhend wirkt sich zudem aus, dass der Angeschuldigte über Jahre und trotz mehrmaliger Aufforderung, den Verkauf einzustellen, Heilmittel der Abgabekategorie C abgab, womit sein Verschulden schwer wiegt. B. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeschuldigte mit Schreiben vom 16. Juni 2006 Einsprache.