292 StGB die Abgabe von Heilmitteln der Kategorie C ab dem 1. März 2005 ausdrücklich untersagt wurde. Aufgrund des Umstandes, dass lediglich bekannte, umworbene und damit entsprechend umsatzstarke Produkte über einen langen Zeitraum hinweg abgegeben wurden, ist von einer gewerbsmässigen Tatbegehung mit entsprechender Umsatzhöhe auszugehen. In Anwendung von Art. 87 Abs. 2 HMG kann demnach eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten verknüpft mit einer Busse in der Höhe von bis zu CHF 100'000.00 ausgesprochen werden.