Dies zumal auch keines der Präparate auf der Positivliste aufgeführt war. Gemäss eigenen Aussagen handelte der Angeschuldigte bewusst der Abgaberegelung zuwider, indem er als verantwortlicher Geschäftsführer Heilmittel der Abgabekategorie C, welche im Fernsehen beworben werden oder zu Behebung akuter Probleme dienen, gewerbsmässig in der F. AG verkaufte. Damit verstiess der Angeschuldigte zudem mehrfach gegen die Verfügung der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion vom 1. Dezember 2004, in der ihm unter Hinweis auf Art. 292 StGB die Abgabe von Heilmitteln der Kategorie C ab dem 1. März 2005 ausdrücklich untersagt wurde.