Die Begründung des Strafbefehls lautete im Wesentlichen wie folgt: Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) am 1. Januar 2002 ist die Abgabe von Heilmitteln, welche durch die Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, der Abgabekategorie C (Abgabe nach Fachberatung durch Medizinalpersonen) zugeordnet werden, durch Drogerien grundsätzlich nicht mehr gestattet. Bis dahin erlaubte im Kanton Basel-Landschaft das Reglement über die Abgabe von Heilmitteln der Verkaufskategorie C durch Drogerien vom 31. Januar 1980 (sog. Positivliste C) die Abgabe einzelner Substanzen der Liste C durch Drogerien.