HMG höherer Strafe ist bedroht, wer gewerbsmässig handelt. Begriff der Gewerbsmässigkeit. Tatbestand der Gewerbsmässigkeit nicht erfüllt, da der Anteil des Deliktsbetrages an den sonstigen Einnahmen deutlich zu gering ist (Art. 87 Abs. 2 HMG; E. 4). Akkusationsprinzip im Zusammenhang mit der Einziehung von Vermögenswerten. Da es bei der Anordnung einer Vermögenseinziehung um eine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes geht, nämlich ob die Anordnung dieser Massnahme geboten ist, kann das Akkusationsprinzip nicht verletzt sein. Konkrete Bestimmung der Ersatzforderung nach dem Nettoprinzip (Art. 71 Abs. 1 StGB; E. 5). Strafrecht