So wird bestraft, wer die Gesundheit von Menschen gefährdet, indem er oder sie vorsätzlich Heilmittel abgibt, ohne dazu berechtigt zu sein, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder dem Betäubungsmittelgesetz vorliegt. Mit dem Verkauf von Arzneimittel der Abgabekategorie C, deren Abgabe grundsätzlich auf Apotheken beschränkt ist, wird die Gesundheit von Menschen weder konkret noch abstrakt (vorsätzlich) gefährdet, weil diese Produkte dazu nicht geeignet sind (Art. 86 Abs. 1 lit. c HMG Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG; E. 2). Mit im Vergleich zum Grundtatbestand von Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG höherer Strafe ist bedroht, wer gewerbsmässig handelt.