{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-01-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-07-504_2008-01-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b9e4ef37-9062-4cce-a6df-688c87f5e2e9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433847", "Checksum": "b2c35a39474e86131336ec0f56540437"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 07 504", "100 2007 504"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.01.2008 100 07 504 (100 2007 504)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:47", "Checksum": "ce577d887e942843ed53ab5eb11903d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.01.2008 100 07 504 (100 2007 504)\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte\n\n\n5.4 Nachdem das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, die Ausgleichseinziehung als möglich und angebracht beurteilt hat, ist nunmehr der Umfang des unrechtmässigen Vorteils zu bestimmen. Dabei steht ausser Frage, dass eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB festzusetzen ist, da die der Naturaleinziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, hat somit eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe anzuordnen. Der Hauptzweck der Ersatzforderung besteht darin, zu verhindern, dass derjenige begünstigt wird, dem es gelingt das durch die Straftat erlangte zu veräussern oder zu verbrauchen, bevor es beschlagnahmt werden kann. Als unrechtmässiger Vorteil kommt im Sinne einer allgemeinen Umschreibung jeder geldwerte bzw. wirtschaftliche Vorteil in Frage. Heftig umstritten ist, ob der unrechtmässige Vorteil nach dem Nettoprinzip, d.h. unter Abzug von allfälligen Aufwandpositionen, oder dem Bruttoprinzip zu berechnen ist. In der neueren Literatur setzt sich eine differenzierende Betrachtungsweise durch, wonach bei generell verbotenen Handlungsweisen tendenziell das Bruttoprinzip, bei an sich rechtmässigen, nur in seiner konkreten Ausrichtung rechtswidrigen Verhalten das Nettoprinzip gelten solle. Das Bundesgericht hat bis zu BGE 123 IV 70 (illegal ausgestopfte Tiere) zur Anwendung des Bruttoprinzips tendiert. Im wegleitenden Entscheid BGE 124 I 6 hat es jedoch betreffend den Verkauf von nicht IKSregistrierten Heilmitteln die von der Vorinstanz angeordnete Abschöpfung nach dem Bruttoprinzip als verfassungswidrig abgelehnt. Nach Auffassung des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht, ist der vorliegende Fall mit dem dem vorgenannten BGE zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar, zumal eine Abschöpfung des gesamten Bruttoerlöses unter dem im Einziehungsrecht allgemein geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit ohnehin eine übermässige Härte darstellen würde (vgl. dazu Baumann, a.a.O., N 50 zu Art. 70/71). Der einzuziehende Vermögensvorteil ist also nach dem Nettoprinzip zu berechnen, das heisst es wären grundsätzlich die Kosten des Geschäftsbetriebs wie Steuern, Mieten, Löhne und Sozialleistungen von den Einnahmen, die durch die Straftat erzielt wurden, abzuziehen. Da der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nur mit unverhältnissmässigem Aufwand zu ermitteln wäre, hat das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, den massgeblichen Betrag in Anwendung von Art. 70 Abs. 5 StGB zu schätzen. Grundlage für eine entsprechende Bezifferung bildet der durch die Vorinstanz ermittelte Anteil aus dem Verkauf der Heilmittel der Abgabekategorie C am gesamten Jahresumsatz der F. AG. Dieser Anteil von abgerundet 2 % gilt es von dem während der massgeblichen Deliktszeit erzielten Einkommen des Angeklagten abzuschöpfen. Auf eine zusätzliche Berücksichtigung des Geschäftsgewinns kann verzichtet werden, zumal durch die Abschöpfung des Lohnanteils dem Gebot der Verhältnismässigkeit genüge getan wird. Der entsprechende Lohn beläuft sich laut Angaben des Betroffenen auf monatlich rund CHF 6'500.00 netto inklusive Anteil 13. Monatslohn. Es ist somit von einem durchschnittlichen monatlichen Betreffnis von rund CHF 130.00 auszugehen (2 % von CHF 6'500.00), welches dem Angeklagten durch die rechtswidrige Tätigkeit zugefallen ist. Als massgeblicher deliktischer Zeitrahmen wurde hievor eine Periode von 44 Monaten ermittelt (1. Januar 2002 bis 24. August 2005). Es resultiert nach dem Vorstehenden eine abgerundete Summe von CHF 5'500.00 (44 Monate à CHF 130.00), die als unrechtmässiger Vorteil einzuziehen ist. Der Angeklagte ist somit in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung von CHF 5'500.00 als Ersatzforderung an den Staat zu verurteilen.\n6. Strafzumessung ( … )\n7. Kosten ( … )\nKGE ZS vom 8. Januar 2008 i.S. Staatsanwaltschaft und Bundesanwaltschaft gegen M. (100 07 504/LIA)"}