{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-01-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-07-504_2008-01-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b9e4ef37-9062-4cce-a6df-688c87f5e2e9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "b2c35a39474e86131336ec0f56540437"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 07 504", "100 2007 504"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.01.2008 100 07 504 (100 2007 504)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:07", "Checksum": "d5a4a1df55f144e815c8dbf46a306a01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.01.2008 100 07 504 (100 2007 504)\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte\n\n\n5.3 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vermag durch die Anordnung einer Vermögenseinziehung keinen Verstoss gegen das Akkusationsprinzip im vorgenannten Sinne zu erkennen. Laut Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind. Die Einziehung setzt eine strafbare Handlung voraus, ist aber auch zulässig, wenn die Straftat wegen eines Verfahrenshindernisses oder wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht verfolgt werden kann, weil der Beschuldigte z.B. mit Bezug auf die Straftat unzurechnungsfähig war oder einem Rechtsirrtum unterlag, oder weil ein gültiger Strafantrag fehlt (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 93 N 1). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Sinn und Zweck dieser Bestimmungen ist es, zu verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt; strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen (vgl. BGE 125 IV 4 mit weiteren Nachweisen). Die Vermögenseinziehung fällt gemäss ihrer systematischen Einordnung im Gesetz unter die sachlichen Massnahmen ohne repressiven Charakter. Die Ausgleichseinziehung erfolgt lediglich zur Wiederherstellung der gerechten Ordnung; im Unterschied zur Strafe soll damit eine Zufügung eines Übels bzw. einer sozialen Missbilligung in der Regel nicht verbunden werden (vgl. Baumann, Basler Kommentar, 2. Auflage, N 7 zu Art. 70/71 StGB mit weiteren Hinweisen). Zumal es bei der Anordnung einer Vermögenseinziehung um eine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes geht, nämlich ob die Anordnung dieser Massnahme geboten ist, kann das Akkusationsprinzip nicht verletzt sein. Die entsprechenden Ausführungen des Angeklagten in der Appellationsantwort vom 27. September 2007 erweisen sich somit als unzutreffend."}