{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-01-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-07-504_2008-01-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b9e4ef37-9062-4cce-a6df-688c87f5e2e9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "b2c35a39474e86131336ec0f56540437"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 07 504", "100 2007 504"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.01.2008 100 07 504 (100 2007 504)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:07", "Checksum": "d5a4a1df55f144e815c8dbf46a306a01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.01.2008 100 07 504 (100 2007 504)\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte\n\n\n4.4 Das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, hält dafür, dass der Tatbestand der Gewerbsmässigkeit im Sinne der vorstehenden Umschreibung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist. Ausgangspunkt für diese Beurteilung bilden die quantitativen Berechnungen der Vorinstanz zum Jahresumsatz, welchen der Angeklagte mit der unerlaubten Abgabe der Heilmittel der Abgabekategorie C erzielte. Das Strafgericht bezifferte den Jahresumsatz der F. AG aus dem Verkauf der verbotenen Präparate auf einen Betrag von rund CHF 15'800.00 was einem Prozentsatz von circa 2,25 % des Gesamtjahresumsatzes entsprechen würde. Für die Ermittlung des mit dem Verkauf der entsprechenden Produkte erzielten Gewinnes zog die Vorinstanz sodann die Ankaufspreise dieser Präparate ab, welche auf etwa 60 % veranschlagt wurden. Im Ergebnis würde der Jahresgewinn der F. AG auf maximal CHF 6'300.00 geschätzt. Selbst wenn das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, heute auf die vorgenannte Gewinnkalkulation abstellen würde, welche der Angeklagte anlässlich der heutigen Befragung bestreiten lässt, steht ausser Frage, dass der Anteil des Deliktsbetrages an den sonstigen Einnahmen deutlich zu gering ist, um den Tatbestand der Gewerbsmässigkeit als erfüllt zu betrachten. Der Angeklagte hat mit dem Verkauf der Abgabe der Heilmittel der Abgabekategorie C zwar einen Gewinn realisiert, allerdings zielte seine Absicht nie darauf hin, mit diesem Gewinn einen namhaften Beitrag an die Kosten seines Betriebes zu erzielen. Der Angeklagte beabsichtigte vielmehr, seiner Kundschaft Produkte, die im Fernsehen regelmässig beworben wurden, auf Verlangen zugänglich zu machen. Dem Angeklagten missfiel, dass er zwar als Fachperson anerkannt, es ihm als Drogist aber verwehrt war, entsprechende Produkte der Kategorie C abzugeben. Das Handeln des Angeklagten ist mithin von „standespolitischen\" Motiven getragen, was eine Qualifikation gemäss Art. 87 Abs. 2 HMG ohnehin als fraglich erscheinen lassen würde.\n5.1 Im Weiteren beantragt die Bundesanwaltschaft mit der Appellation vom 9. März 2007, dass der Angeklagte zu einer Ersatzforderung nach richterlichem Ermessen, mindestens aber in der Höhe von CHF 23'100.00 zu verurteilen sei. Das Strafgerichtspräsidium habe erwogen, dass der mit der Abgabe von Arzneimitteln der Liste C jährlich erzielte Gewinn CHF 6'300.00 betragen habe. In Anwendung von Art. 70 f. StGB sei daher auf eine Ersatzforderung in der Höhe des illegalen Gewinns zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft schliesst sich in der Vernehmlassung vom 9. August 2007 diesem Antrag an. Der Appellat hingegen lässt in seiner Appellationsantwort vom 27. September 2007 entgegnen, die Staatsanwaltschaft Basel-Land habe als Anklagebehörde keine Gewinneinziehung / Ersatzforderung beantragt, weshalb die Vorinstanz zu Recht hierüber nicht entschieden habe bzw. ohne Verletzung des Akkusationsprinzips gar nicht hätte entscheiden können. Das Akkusationsprinzip verbiete die nachträgliche Berücksichtigung dieses nun neu von der Bundesanwaltschaft geltend gemachten Anklagepunktes.\n5.2 Das Akkusationsprinzip verteilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Der Anklageschrift kommt eine doppelte Bedeutung zu. Zum einen dient sie der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion), zum anderen vermittelt sie dem Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 120 IV 348 E. 2c). Der Anklagegrundsatz wird zur Hauptsache konkretisiert durch die formellen Anforderungen, welche das kantonale Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt (vgl. § 25 StPO). Seine verfassungsrechtliche Grundlage findet der Grundsatz in Art. 32 Abs. 2 BV. Danach hat jede Person Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. Ferner räumt auch Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK einen Anspruch darauf ein, in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Dadurch soll der Angeklagte vor Überraschung und Überrumpelung geschützt und ihm eine effektive Verteidigung ermöglicht werden (vgl. BGE 126 I 19 E. 2a mit Hinweisen). Der eingeklagte Lebensvorgang muss mit dem zur Verhandlung und Beurteilung stehenden übereinstimmen, identisch sein (Gebot der Tatidentität). Auch im Rechtsmittelverfahren kann die Anklagebehörde entscheiden, welcher Sachverhalt zum Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gemacht werden soll. Nicht gebunden ist das Gericht an die in der Anklage enthaltene beweismässige oder rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes. Es muss vielmehr freisprechen, wenn die Beweise fehlen, oder das Delikt anders würdigen, wenn es die Rechtsauffassung der Anklage nicht teilt. Die letztere Möglichkeit setzt allerdings voraus, dass die Anklage auch die Tatbestandsmerkmale des anderen Delikts erfasst. Dabei sind aber die Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu beachten. Selbstverständlich ist das Gericht auch in der Bemessung der Strafe oder der Ausfällung einer Massnahme frei. Es kann den Strafantrag des Anklägers unter- oder überschreiten (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 50 N 7 und 11 f. mit Hinweisen)."}