{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-01-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-07-504_2008-01-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b9e4ef37-9062-4cce-a6df-688c87f5e2e9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "b2c35a39474e86131336ec0f56540437"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 07 504", "100 2007 504"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.01.2008 100 07 504 (100 2007 504)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:07", "Checksum": "d5a4a1df55f144e815c8dbf46a306a01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.01.2008 100 07 504 (100 2007 504)\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte\n\n\n4.1 Mit im Vergleich zum Grundtatbestand von Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG höherer Strafe ist nach Art. 87 Abs. 2 HMG bedroht, wer gewerbsmässig handelt. Im Strafbefehl vom 7. Juni 2006 führte das Statthalteramt Liestal noch aus, aufgrund des Umstandes, dass lediglich bekannte, umworbene und damit entsprechend umsatzstarke Produkte über einen langen Zeitraum hinweg abgegeben worden seien, sei von einer gewerbsmässigen Tatbegehung mit entsprechender Umsatzhöhe auszugehen. Die Vorinstanz hingegen erwog im angefochtenen Urteil, ein gewerbsmässiger Verkauf von C-Produkten, d.h. ein Verkauf im Rahmen der gewerbsmässigen Tätigkeit, sei nicht zwingend mit einem gewerbsmässigen Verstoss gegen das HMG gleichzusetzen. Dass der Angeklagte im Rahmen der gewerbsmässigen Tätigkeit Präparate der Abgabekategorie C verkauft habe, sei nicht bestritten. Dennoch habe der Angeklagte diesen Verkauf nicht nach der Art eines Berufes betrieben, zumal betreffend des mit dem Verkauf von solchen Präparaten erzielten Gewinns im Vergleich zum Gesamtumsatz des Betriebes nicht von einem namhaften Beitrag ausgegangen werden könne. Demzufolge liege nicht ein Fall der gewerbsmässigen Deliktsbegehung, sondern lediglich mehrfache Deliktsbegehung vor.\n4.2 In der Appellation vom 9. März 2007 schliesst sich die Bundesanwaltschaft den Ausführungen des Bezirksstatthalteramtes vom 13. September 2006 zur Frage der Gewerbsmässigkeit an. Entgegen den Erwägungen des Strafpräsidiums sei vorliegend von einer gewerbsmässigen Deliktsbegehung auszugehen. Im Rahmen des heutigen Parteivortrages ergänzt der Vertreter der Anklagebehörde, der Beschuldigte habe während Jahren und trotz zahlreicher Abmahnungen durch die Behörden wissentlich und willentlich gegen die einschlägigen Bestimmungen des HMG verstossen. Es liege eine aussergewöhnlich lange Deliktszeit und ein glasklarer deliktischer Wille vor. Der Beschuldigte habe diese Verstösse auch damit begründet, dass es ihm dabei weniger um den Verkauf der entsprechenden Präparate als vielmehr um die weiteren Käufe gegangen sei, welche ein Kunde oder eine Kundin erfahrungsgemäss tätige. Für den Beschuldigten sei es also um weitaus mehr als die ermittelten, mutmasslich erwiesenen Gewinne gegangen. Die Staatsanwaltschaft wiederum erachtet die Überlegungen des Strafgerichts zur Qualifikation der Gewerbsmässigkeit für vertretbar. Insbesondere weil der Angeschuldigte den Verkauf der Produkte nicht „aktiv\" gefördert habe sowie der Umsatz/Gewinn bescheiden geblieben sei. Gleichfalls hält der Angeklagte in der Appellationsantwort vom 27. September 2007 dafür, dass die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zutreffend seien. Gewerbsmässigkeit sei schon aufgrund des angenommenen Umsatzes aus dem Verkauf der verbotenen Heilmittel von 2 - 3 % des Jahresumsatzes zu verneinen. Es bleibe festzuhalten, dass diese Annahmen aufgrund von Schätzungen des Angeschuldigten vorgenommen worden seien. Es bestehe kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Angaben des sich selbst belastenden Angeschuldigten, der immer mit offenen Karten gespielt habe, zu zweifeln.\n4.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung kann nur Richtlinienfunktion haben. Eine quasi „nebenberufliche\" deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Es ist zudem notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (vgl. BGE 123 IV 113 E. 2c). Gewerbsmässigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn sich der Täter derart auf regelmässige Einnahmen verlässt, dass ein eigentlicher „Austieg\" kaum mehr möglich ist."}