{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-01-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-07-504_2008-01-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b9e4ef37-9062-4cce-a6df-688c87f5e2e9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "b2c35a39474e86131336ec0f56540437"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 07 504", "100 2007 504"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.01.2008 100 07 504 (100 2007 504)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:07", "Checksum": "d5a4a1df55f144e815c8dbf46a306a01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.01.2008 100 07 504 (100 2007 504)\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte\n\n\nAufgrund des Umstandes, dass lediglich bekannte, umworbene und damit entsprechend umsatzstarke Produkte über einen langen Zeitraum hinweg abgegeben wurden, ist von einer gewerbsmässigen Tatbegehung mit entsprechender Umsatzhöhe auszugehen. In Anwendung von Art. 87 Abs. 2 HMG kann demnach eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten verknüpft mit einer Busse in der Höhe von bis zu CHF 100'000.00 ausgesprochen werden. Straferhöhend wirkt sich zudem aus, dass der Angeschuldigte über Jahre und trotz mehrmaliger Aufforderung, den Verkauf einzustellen, Heilmittel der Abgabekategorie C abgab, womit sein Verschulden schwer wiegt.\nB. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeschuldigte mit Schreiben vom 16. Juni 2006 Einsprache. Mit Urteil vom 30. Januar 2007 erklärte die Strafgerichtspräsidentin K. N. in teilweiser Abänderung des Strafbefehls des Bezirksstatthalteramtes Liestal vom 7. Juni 2006 des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz des Bundes schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 400.00.\nC. Mit Schreiben vom 9. März 2007 erklärte die Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 30. Januar 2007 die Appellation.\nErwägungen\n1. ( … )\n2. Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) unterscheidet bei den Strafbestimmungen je nach Schwere der Widerhandlung zwischen Vergehen (Art. 86 HMG) und Übertretungen (Art. 87 HMG). Als Vergehen sind solche Widerhandlungen aufgeführt, welche die Gesundheit von Menschen gefährden. So wird gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. c HMG bestraft, wer die Gesundheit von Menschen gefährdet, indem er oder sie vorsätzlich Heilmittel abgibt, ohne dazu berechtigt zu sein, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder dem Betäubungsmittelgesetz vorliegt. Der Angeklagte hat mit dem Verkauf der von ihm geführten Arzneimittel der Abgabekategorie C, deren Abgabe grundsätzlich auf Apotheken beschränkt ist, die Gesundheit von Menschen weder konkret noch abstrakt (vorsätzlich) gefährdet, weil diese Produkte dazu nicht geeignet waren (vgl. Schreiben des Kantonsapothekers vom 2. November 2005). Eine Übertretung nach Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG begeht, wer einen Tatbestand nach Art. 86 Abs. 1 HMG erfüllt, ohne dass dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet wird. Der Angeklagte hat in der Zeit von Januar 2002 bis zum 24. August 2005 in der F. AG als Drogist und damit ohne dazu berechtigt zu sein, diverse Präparate der Abgabekategorie C verkauft. Der Angeklagte hat die Gesundheit von Menschen damit nicht konkret gefährdet. Folglich hat er sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. c HMG in mehrfacher Weise erfüllt. Der Angeklagte wurde durch die Strafgerichtspräsidentin denn auch in Anwendung der letztgenannten Strafbestimmungen verurteilt, wobei den Übertretungen, die vor dem 30. Januar 2004 begangen wurden, aufgrund des Eintritts der Verjährung keine Folge gegeben wurde. Im Weiteren wurde der Angeklagte des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig erklärt, da er in Kenntnis der Verfügung der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion vom 1. Dezember 2004 in der F. AG von diesem Zeitpunkt an weiterhin Präparate der Abgabekategorie C verkaufte und dabei den Tatbestand des Art. 292 StGB in mehrfacher Weise erfüllte. Im Rahmen der heutigen Parteibefragung bestreitet der Angeklagte den Sachverhalt, der dem Urteil der Vorinstanz zugrunde gelegt wurde, grundsätzlich nicht. Auch die Anklagebehörde legt ihrer Appellation den nämlichen Sachverhalt zu Grunde. Sie hält in Abweichung von der rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz dafür, dass das Strafgerichtspräsidium die spezialgesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 87 Abs. 5 HMG nicht beachtet habe. Im Weiteren beantragt die Anklagebehörde, dass von einer gewerbsmässigen Deliktsbegehung auszugehen und auf eine Ersatzforderung in der Höhe des illegalen Gewinns zu entscheiden sei. Schliesslich sei der Umstand der fehlenden Gesundheitsgefährdung bereits durch die Anwendung von Art. 87 HMG erschöpfend berücksichtigt und dürfe bei der Strafzumessung nicht nochmals strafmildernd angerechnet werden. Da der Angeklagte das Urteil der Strafgerichtspräsidentin vom 30. Januar 2007 nicht angefochten hat, ist sein heutiger Antrag, es sei gemäss Art. 87 Abs. 6 HMG auf eine Bestrafung zu verzichten, da ein besonders leichter Fall vorliege, unbeachtlich. Es steht für das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, zudem ausser Frage, dass die derzeitig geltenden Strafnormen anzuwenden sind und die Bestrebungen einer künftigen Revision der Bestimmungen über die Selbstmedikation im Heilmittelgesetz, insbesondere der Aufhebung der Abgabekategorie C, im Sinne einer Vorwirkung nicht zu beachten sind. Eine Vorwirkung ist aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich unzulässig und würde dem Legalitätsprinzip widersprechen. Es ist im Übrigen nicht vorherzusehen, ob und wann eine entsprechende Novelle in Kraft treten wird.\n3. ( … )"}