{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-01-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-07-504_2008-01-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b9e4ef37-9062-4cce-a6df-688c87f5e2e9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "b2c35a39474e86131336ec0f56540437"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 07 504", "100 2007 504"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.01.2008 100 07 504 (100 2007 504)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:07", "Checksum": "d5a4a1df55f144e815c8dbf46a306a01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.01.2008 100 07 504 (100 2007 504)\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8. Januar 2008 (100 07 504)\nDas Heilmittelgesetz unterscheidet bei den Strafbestimmungen je nach Schwere der Widerhandlung zwischen Vergehen und Übertretungen. Als Vergehen sind solche Widerhandlungen aufgeführt, welche die Gesundheit von Menschen gefährden. So wird bestraft, wer die Gesundheit von Menschen gefährdet, indem er oder sie vorsätzlich Heilmittel abgibt, ohne dazu berechtigt zu sein, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder dem Betäubungsmittelgesetz vorliegt. Mit dem Verkauf von Arzneimittel der Abgabekategorie C, deren Abgabe grundsätzlich auf Apotheken beschränkt ist, wird die Gesundheit von Menschen weder konkret noch abstrakt (vorsätzlich) gefährdet, weil diese Produkte dazu nicht geeignet sind (Art. 86 Abs. 1 lit. c HMG Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG; E. 2).\nMit im Vergleich zum Grundtatbestand von Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG höherer Strafe ist bedroht, wer gewerbsmässig handelt. Begriff der Gewerbsmässigkeit. Tatbestand der Gewerbsmässigkeit nicht erfüllt, da der Anteil des Deliktsbetrages an den sonstigen Einnahmen deutlich zu gering ist (Art. 87 Abs. 2 HMG; E. 4).\nAkkusationsprinzip im Zusammenhang mit der Einziehung von Vermögenswerten. Da es bei der Anordnung einer Vermögenseinziehung um eine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes geht, nämlich ob die Anordnung dieser Massnahme geboten ist, kann das Akkusationsprinzip nicht verletzt sein. Konkrete Bestimmung der Ersatzforderung nach dem Nettoprinzip (Art. 71 Abs. 1 StGB; E. 5).\nStrafrecht\nWiderhandlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte\nSachverhalt\nA. Mit Strafbefehl vom 7. Juni 2006 erklärte das Statthalteramt Liestal K. N. des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz des Bundes schuldig und verurteilte diesen zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Tagen sowie zu einer bedingt löschbaren Busse von CHF 20'000.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten. Die Begründung des Strafbefehls lautete im Wesentlichen wie folgt:\nSeit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) am 1. Januar 2002 ist die Abgabe von Heilmitteln, welche durch die Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, der Abgabekategorie C (Abgabe nach Fachberatung durch Medizinalpersonen) zugeordnet werden, durch Drogerien grundsätzlich nicht mehr gestattet. Bis dahin erlaubte im Kanton Basel-Landschaft das Reglement über die Abgabe von Heilmitteln der Verkaufskategorie C durch Drogerien vom 31. Januar 1980 (sog. Positivliste C) die Abgabe einzelner Substanzen der Liste C durch Drogerien. Dieses Reglement wurde im Jahre 2002 aufgehoben. Durch die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft (VSD; ab 1. Januar 2008 Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion) wurde im gleichen Jahr festgelegt, dass die noch vorhandenen Präparate der Positivliste C bis Ende Februar 2005 ausverkauft werden dürfen. Demnach ist es den Drogerien des Kantons Basel-Landschaft seit Beginn des Jahres 2002 nicht mehr gestattet, Präparate, welche in der Abgabekategorie C aufgeführt sind, zu verkaufen. Einzige Ausnahme bildeten wie erwähnt bis Ende Februar 2005 die auf der kantonalen Positivliste aufgeführten Heilmittel. In diversen Schreiben der VSD wurden die Drogerien des Kantons Basel-Landschaft seit dem Jahre 2002 auf diesen Umstand aufmerksam gemacht.\nDer Angeschuldigte ist Geschäftsführer der F. AG, welche ein Einzelhandelsgeschäften für Drogerie-, Parfümerie- und Reformhauswaren an der Hauptstrasse in M. betreibt. Am 30. August 2004 fand in der F. AG eine Inspektion durch den Kantonsapotheker statt, bei welcher festgestellt und beanstandet wurde, dass diverse Produkte der Abgabekategorie C zum Verkauf standen. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2004 stellte die VSD gegenüber dem Angeschuldigten bzw. der F. AG das grundsätzliche Verbot der Abgabe von Präparaten der Abgabekategorie C nochmals fest. Am 24. August 2005 wurde durch den Kantonsapotheker in den Räumlichkeiten der F. AG eine Nachinspektion vorgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass folgende Heilmittel vorrätig waren und verkauft wurden:\n|\nAleve Tabletten* |\n- Zyrtec Tabl. |\n|\n- Acivir Crème |\n- Otrivin Heuschn. Spray |\n|\n- Trammalix Spray |\n- Medi Nait Erkältung Saft* |\n|\n- Voltaren Dolo Spray* |\n- Neo Citran Gruppe Beutel* |\n|\n- Motilium Lingua Tabl. |\n- Rhinotussal Sirup |\n|\n- Lamisil pedisan Crème* |\n- Fenistil Tropfen u. Dragees |\n|\n- Imodium lingual Tabl.* |\n- Migräne-Kranit Tabl. u. Supp. |\n|\n- Flammazine Crème |\n- Flector EP Tissugel Pflaster* |\n|\n- Pretuval C Tabl.* |\n- Triofan Spray |\n|\n- Pretuval Tabl. |\n*Diese Liste C-Präparate wurden bereits bei der Inspektion am 30. August 2004 festgestellt und ausdrücklich im Inspektionsprotokoll festgehalten.\nSämtliche Produkte sind in der Abgabekategorie C aufgeführt und durften in der Drogerie seit dem Jahre 2002 nicht mehr abgegeben werden. Dies zumal auch keines der Präparate auf der Positivliste aufgeführt war. Gemäss eigenen Aussagen handelte der Angeschuldigte bewusst der Abgaberegelung zuwider, indem er als verantwortlicher Geschäftsführer Heilmittel der Abgabekategorie C, welche im Fernsehen beworben werden oder zu Behebung akuter Probleme dienen, gewerbsmässig in der F. AG verkaufte. Damit verstiess der Angeschuldigte zudem mehrfach gegen die Verfügung der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion vom 1. Dezember 2004, in der ihm unter Hinweis auf Art. 292 StGB die Abgabe von Heilmitteln der Kategorie C ab dem 1. März 2005 ausdrücklich untersagt wurde."}