Dies wäre höchstens dann der Fall gewesen, wenn zumindest die Hauptpositionen wie z.B. die Kosten für Hauswartung, für den Allgemein-Stromverbrauch oder der Überbegriff Betriebs- und Servicekosten im Mietvertrag explizit erwähnt worden wären und die Allgemeinen Bestimmungen dann spezifiziert hätten, welche einzelnen Auslagen darunter fallen, so z.B. dass bei den Hauswartungskosten auch die Kosten für den Gartenunterhalt dazugehören. Abgesehen von den Heizungs- und Warmwasserkosten, die in der Abrechnungsperiode 2004/2005 CHF 685.15 betragen, sind somit sämtliche übrigen Neben- und Betriebskosten aufgrund der mangelhaften vertraglichen Regelung nicht hinreichend ausgeschieden. KGE ZS vom 4. Dezember 2007 i.S. CH.S. und M.S. gegen CSA (100 07 482/SCN)