3.3 In der dargelegten, im konkreten Fall erfolgten vertraglichen Regelung werden die von der Mieterschaft zu tragenden Neben- und Betriebskosten - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht hinreichend ausgeschieden. Die obige auszugsweise Erwähnung einzelner Nebenkosten-Positionen zeigt, dass in den Allgemeinen Bestimmungen zum Mietvertrag möglichst alle in Betracht kommenden Neben- und Betriebskosten aufgelistet werden. Der blosse Hinweis im Mietvertrag auf eine Vielzahl von möglichen, aber erst in den Allgemeinen Bestimmungen einzeln aufgelisteten, übrigen Neben- und Betriebskosten ist ungenügend.