Es handelt sich bei Art. 257a Abs. 2 OR nicht um eine Vorschrift, die besondere Erfordernisse an die Art und Form der Vereinbarung aufstellt. Die Bestimmung statuiert vielmehr eine besondere Auslegungsregel, nach der alle Nebenkosten, die nicht in einer eindeutigen Vereinbarung auf den Mieter überwälzt wurden, der Regel der Kostentragung durch den Vermieter entsprechend, vom diesem getragen werden. Es muss für den Mieter also klar ersichtlich sein, für welche Kosten er neben dem Nettomietzins aufzukommen hat.