Selbst wenn die Mieter dafür mehr zahlten als gemäss Vertrag zulässig gewesen wäre, ist nicht davon auszugehen, dass sich dies zu Gunsten der Appellatin auf den Kaufpreis für die Liegenschaft ausgewirkt hat. Die Appellatin ist daher mit Bezug auf die von den Appellanten zurückgeforderten Nebenkosten für die Abrechnungsperioden 2001/2002 bis 2003/2004 im Betrag von insgesamt CHF 4'814.15 für die Wohnung sowie in der Abrechnungsperiode 2003/2004 für den Bastelraum erhobenen Nebenkosten im Betrag von CHF 6.25, total CHF 4'820.40, nicht passivlegitimiert.