Es ist aber nicht einzusehen, warum die neue Eigentümerschaft auch für Leistungen haften soll, die vor dem Eigentumsübergang bezogen wurden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Rückforderungsanspruch wegen zuviel bezahlter Nebenkosten bereicherungsrechtlicher Natur ist (BGE vom 29. April 2002, 4C.24/2002, E. 3.3.2 sowie BGE 133 III 356, E. 3.2.1 f.). Ein Anspruch auf Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht aber nur gegen den Bereicherten, also gegenüber dem ehemaligen Vermieter resp. Eigentümer der Mietliegenschaft.