O. Basler Kommentar, Art. 261 N 4). Nichtsdestotrotz schliesst sich das Kantonsgericht der herrschenden Meinung an, zumal es im vorliegenden Fall eben gerade um periodische Leistungen, nämlich um die monatlich zu bezahlenden Nebenkosten, über die jeweils einmal im Jahr abgerechnet wird, geht. Bei diesen Ansprüchen ist eine Aufspaltung zwischen denjenigen, die vor dem Eigentumsübergang und denjenigen, die nachher entstanden sind, ohne weiteres möglich. In casu hat der ehemalige Vermieter der Liegenschaft diverse Nebenkosten in Rechnung gestellt und die erfolgten Zahlungen einkassiert.