2.3 Die herrschende Lehre und Praxis spricht sich damit für die sogenannte Spaltungstheorie aus. Vereinzelt wird zwar die Meinung vertreten, dass die Spaltung der Rechte und Pflichten dem Wortlaut des Gesetzes widerspreche und bei der Veräusserung der Mietsache für die Mieterschaft ein kaum zu entwirrendes Durcheinander schaffe, jedenfalls dann wenn diese Spaltung nicht nur auf die periodischen Leistungen bezogen werde (vgl. WEBER, a.a.O. Basler Kommentar, Art. 261 N 4).