Vom Augenblick des Eigentumsüberganges an befreit der gesetzliche Parteiwechsel den veräussernden Vermieter prinzipiell von all seinen mietvertraglichen Verpflichtungen dem Mieter gegenüber. Gemäss herrschender Lehre und Praxis haftet der Veräusserer aber weiterhin für alle vor dem Eigentumsübergang gegenüber dem Mieter entstandenen Verbindlichkeiten und Nebenpflichten aus seiner mit dem Eigentumswechsel erloschenen Gebrauchsüberlassungspflicht, so z.B. für Forderungen aus seiner Abrechnungs- und Rückerstattungspflicht bei Akontoleistungen der Mieterschaft (HIGI, a.a.O., Art. 261-261a N 26 f.; LACHAT/STOLL/BRUNNER, Mietrecht für die Praxis, 4. Aufl., Zürich 1999, S. 485;