Es gehen also Verpflichtungen auf den neuen Eigentümer über, die dieser nicht selber so vereinbart hat, die sich aber aus dem Mietvertrag ergeben. Vom Augenblick des Eigentumsüberganges an befreit der gesetzliche Parteiwechsel den veräussernden Vermieter prinzipiell von all seinen mietvertraglichen Verpflichtungen dem Mieter gegenüber.