Mit dem Übergang des Mietverhältnisses gehen grundsätzlich alle bestehenden und zukünftigen Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag im Zeitpunkt des Handwechsels auf den neuen Eigentümer über. Art. 261 Abs. 1 OR statuiert damit einen gesetzlichen Vertragsparteiwechsel (PETER HIGI, Zürcher Kommentar zum Obligationenrecht, Die Miete, Art. 253-265, Zürich 1994, Art. 261-261a N 22; ROGER WEBER, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 261 N 4). Es gehen also Verpflichtungen auf den neuen Eigentümer über, die dieser nicht selber so vereinbart hat, die sich aber aus dem Mietvertrag ergeben.