2.2 Veräussert der Vermieter die Sache nach Abschluss des Mietvertrags oder wird sie ihm in einem Schuldbetreibungsoder Konkursverfahren entzogen, so geht das Mietverhältnis gemäss Art. 261 Abs. 1 OR mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über. Bei Veräusserung der Mietsache geht das Mietverhältnis also auf den Erwerber über. Der Übergang des Mietverhältnisses findet - wie im Gesetz ausdrücklich erwähnt - "mit dem Eigentum an der Sache", d.h. also im Zeitpunkt des Eigentumswechsels statt. Mit dem Übergang des Mietverhältnisses gehen grundsätzlich alle bestehenden und zukünftigen Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag im Zeitpunkt des Handwechsels auf den neuen Eigentümer über.