261 Abs. 1 OR das Mietverhältnis im Zeitpunkt des Eigentümerwechsels auf die neue Eigentümerschaft übergeht. Diese Bestimmung statuiere den Grundsatz des Übergangs sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis auf die Erwerberin. Eine Ausnahme davon ergebe sich lediglich aus Absatz 3 der besagten Bestimmung, wonach die bisherige Eigentümerschaft für den Schaden haftet, der den Mietern wegen einer vorzeitigen Vertragskündigung durch die neue Eigentümerschaft entsteht. Es sei somit von einer generellen Haftung der Erwerberin auszugehen. Die Ausnahme gemäss Art. 261 Abs. 3 OR komme bei Rückforderungen von irrtümlich zuviel bezahlten Nebenkosten nicht zur Anwendung.