2.1 Es trifft zu, dass die Appellatin erst seit 2005 Eigentümerin der Mietliegenschaft ist. Gemäss Grundbuchauszug vom 4. März 2005 hat sie diese mit Kaufvertrag vom 6. Januar 2005 erworben. Die Appellanten bestreiten dies nicht und stellen auch nicht in Abrede, dass die Nachzahlungen, die sich aus den Nebenkostenabrechnungen für die Perioden 2001/2002 bis 2003/2004 ergaben, an die ehemalige Eigentümerschaft erfolgten. Sie machen aber geltend, dass gemäss Art. 261 Abs. 1 OR das Mietverhältnis im Zeitpunkt des Eigentümerwechsels auf die neue Eigentümerschaft übergeht.