Gegen dieses Urteil appellierten die Kläger mit Eingabe vom 10. April 2007. In ihrer Appellationsbegründung vom 5. Juli 2007 beantragen sie, es sei die Beklagte in Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 4. April 2007 zur Zahlung von CHF 5'698.75 an die Kläger zu verpflichten, unter o/e Kostenfolge. Die Beklagte beantragt in ihrer Appellationsantwort vom 13. August 2007 die kostenfällige Abweisung der Appellation und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Erwägungen 1. ( … )