E. 2 - 2.3). Nebenkosten sind nur dann von der Mieterschaft zu bezahlen, wenn sie dies mit der Vermieterschaft besonders vereinbart hat. Sie hat dabei ausschliesslich für diejenigen Nebenkosten aufzukommen, die im Vertrag eindeutig und genau bezeichnet werden. Der Hinweis auf einen standardisierten Vertragszusatz wie z.B. die allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag reicht für das Erfordernis der besonderen Vereinbarung grundsätzlich nicht aus (Art. 257a Abs. 2 OR; E. 3 - 3.3). Obligationenrecht Rückforderung zuviel bezahlter Nebenkosten - Passivlegitimation der neuen Vermieterschaft Sachverhalt