Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. Dezember 2007 (100 07 482) Veräussert die Vermieterschaft das Mietobjekt nach Abschluss des Mietvertrags, geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über. Die ursprüngliche Vermieterschaft haftet aber weiterhin für alle vor dem Eigentumsübergang gegenüber der Mieterschaft entstandenen Verbindlichkeiten und Nebenpflichten, so z.B. für Forderungen aus ihrer Abrechnungs- und Rückerstattungspflicht bei Akontoleistungen der Mieterschaft. Die neue Vermieterschaft ist daher bei einer Klage betreffend Rückforderung zuviel bezahlter Nebenkosten nicht passivlegitimiert (Art. 261 Abs. 1 OR; E. 2 - 2.3).