{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-07-482_2007-12-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ce8ec4c8-cf95-425c-8de6-3d8fa5d021b5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "5076989ec063b09b672f05dd22a60d96"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 07 482", "100 2007 482"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 04.12.2007 100 07 482 (100 2007 482)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung zuviel bezahlter Nebenkosten - Passivlegitimation der neuen Vermieterschaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:55", "Checksum": "1395ede25584e352da69fb86388b6d02", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 04.12.2007 100 07 482 (100 2007 482)\nRegeste:\nRückforderung zuviel bezahlter Nebenkosten - Passivlegitimation der neuen Vermieterschaft\n\n3.3\nIn der dargelegten, im konkreten Fall erfolgten vertraglichen Regelung werden die von der Mieterschaft zu tragenden Neben- und Betriebskosten - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht hinreichend ausgeschieden. Die obige auszugsweise Erwähnung einzelner Nebenkosten-Positionen zeigt, dass in den Allgemeinen Bestimmungen zum Mietvertrag möglichst alle in Betracht kommenden Neben- und Betriebskosten aufgelistet werden. Der blosse Hinweis im Mietvertrag auf eine Vielzahl von möglichen, aber erst in den Allgemeinen Bestimmungen einzeln aufgelisteten, übrigen Neben- und Betriebskosten ist ungenügend. Im vorliegenden Fall hätten sich die Appellanten erst aufgrund der Konsultation der Vertragsbedingungen ein Bild darüber machen können, mit welchen Nebenkosten sie allenfalls zu rechnen hatten. Es kann keine Rede davon sein, dass es sich bei der Auflistung in den Allgemeinen Bestimmungen um eine Konkretisierung der im Mietvertrag bereits zu Lasten der Mieterschaft ausgeschiedenen Nebenkosten handelt. Dies wäre höchstens dann der Fall gewesen, wenn zumindest die Hauptpositionen wie z.B. die Kosten für Hauswartung, für den Allgemein-Stromverbrauch oder der Überbegriff Betriebs- und Servicekosten im Mietvertrag explizit erwähnt worden wären und die Allgemeinen Bestimmungen dann spezifiziert hätten, welche einzelnen Auslagen darunter fallen, so z.B. dass bei den Hauswartungskosten auch die Kosten für den Gartenunterhalt dazugehören. Abgesehen von den Heizungs- und Warmwasserkosten, die in der Abrechnungsperiode 2004/2005 CHF 685.15 betragen, sind somit sämtliche übrigen Neben- und Betriebskosten aufgrund der mangelhaften vertraglichen Regelung nicht hinreichend ausgeschieden.\nKGE ZS vom 4. Dezember 2007 i.S. CH.S. und M.S. gegen CSA (100 07 482/SCN)"}