{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-07-482_2007-12-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ce8ec4c8-cf95-425c-8de6-3d8fa5d021b5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "5076989ec063b09b672f05dd22a60d96"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 07 482", "100 2007 482"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 04.12.2007 100 07 482 (100 2007 482)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung zuviel bezahlter Nebenkosten - Passivlegitimation der neuen Vermieterschaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:55", "Checksum": "1395ede25584e352da69fb86388b6d02", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 04.12.2007 100 07 482 (100 2007 482)\nRegeste:\nRückforderung zuviel bezahlter Nebenkosten - Passivlegitimation der neuen Vermieterschaft\n\n3.1\nArt. 257a Abs. 2 OR sieht vor, dass der Mieter die Nebenkosten nur dann bezahlen muss, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass diese Kosten grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind. Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat der Mieter ausschliesslich für diejenigen Nebenkosten aufzukommen, die im Vertrag eindeutig und genau bezeichnet werden. Mangels einer speziellen Vereinbarung sind solche Kosten im Mietzins inbegriffen. Die besondere Vereinbarung wird in aller Regel eine ausdrückliche, meist eine schriftliche sein, kann jedoch auch formfrei erfolgen und sich gegebenenfalls aus den Umständen ergeben. Es handelt sich bei Art. 257a Abs. 2 OR nicht um eine Vorschrift, die besondere Erfordernisse an die Art und Form der Vereinbarung aufstellt. Die Bestimmung statuiert vielmehr eine besondere Auslegungsregel, nach der alle Nebenkosten, die nicht in einer eindeutigen Vereinbarung auf den Mieter überwälzt wurden, der Regel der Kostentragung durch den Vermieter entsprechend, vom diesem getragen werden. Es muss für den Mieter also klar ersichtlich sein, für welche Kosten er neben dem Nettomietzins aufzukommen hat. Der Mietvertrag muss die zu Lasten der Mieterschaft gehenden Nebenkosten genau umschreiben, so dass für die Mieterschaft leicht verständlich ist, welche Kosten von ihr zusätzlich zum Mietzins zu übernehmen sind. Der Hinweis auf einen standardisierten Vertragszusatz wie z.B. die allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag reicht für das Erfordernis der besonderen Vereinbarung grundsätzlich nicht aus. Dem Mieter kann nicht zugemutet werden, sich erst aufgrund einer sorgfältigen Konsultation der Vertragsbedingungen ein Bild zu machen, welche Nebenkosten von ihm zu tragen sind. Das gilt auch dann, wenn der Mieter im Vertrag ausdrücklich bestätigt, die allgemeinen Vertragsbedingungen zu kennen und zu akzeptieren. Nur wenn die allgemeinen Vertragsbedingungen eine Konkretisierung der im Mietvertrag bereits zu Lasten des Mieters ausgeschiedenen Nebenkosten bedeuten, kann daraus unter Umständen auf deren Übernahme durch den Mieter geschlossen werden. Schliesslich vermag auch eine Abrede im Mietvertrag, wonach der Mieter alle Nebenkosten zu tragen hat, der gesetzlichen Anforderung nicht zu genügen, weil sich nicht bestimmen lässt, welche konkreten Kosten dem Mieter überwälzt werden (BÉGUIN, Klare Ausscheidung von Nebenkosten und Höhe der Akontozahlungen im Mietvertrag, mp 4/04, S. 169 ff.; HIGI, a.a.O., Art. 253 - 265 OR, Zürich 1994, Art. 257a-257b N 13 ff.; LACHAT/STOLL/BRUNNER, a.a.O., Kap. 14 N 1.5; BGE vom 29. April 2002, 4C.24/2002, E. 2.1 und 2.4.2; 121 III 460 E. 2a; Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Waadt vom 6.8.2004, E. 4.3 f., mp 3/05, S. 150 f. sowie BGE vom 21. März 2007, 4P.323/2006, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).\n3.2\nGemäss Mietvertrag vom 29. März 2001 für die Wohnung haben die Parteien einen monatlichen Mietzins netto von CHF 1'464.-- und für Neben- und Betriebskosten a conto CHF 137.-- vereinbart. Im Abschnitt über den Mietzins wird im Mietvertrag mit Bezug auf die Neben- und Betriebskosten festgehalten, dass sich diese wie folgt zusammensetzen: Heizung und Warmwasser, übrige Nebenkosten gemäss \"Allgemeinen Bestimmungen § 1.3.\". Die Kosten für Heizung und Warmwasser sind somit im Mietvertrag als Nebenkosten explizit aufgeführt. Für die übrigen Neben- und Betriebskosten wird auf die Allgemeinen Bestimmungen zum Mietvertrag verwiesen. In § 1 Ziffer 3 dieser Allgemeinen Bestimmungen (Ausgabe 1990/Neuauflage 1996) werden insgesamt 11 Positionen mit diversen Nebenresp. Betriebskosten, die zu Lasten der Mieterschaft gehen sollen, aufgelistet. So werden z.B. unter der 2. Position die Kosten für Hauswartung inklusive Gartenpflege, Reinigungsmaterial und Reinigungsutensilien genannt. Unter der 4. Position werden diverse Kosten, die zum Allgemein-Stromverbrauch gehören, aufgeführt, wie namentlich für Aussen- und Treppenhausbeleuchtung, für die Beleuchtung in den Keller- und Estrichräumen, inklusive Waschküche, Trocknungsraum, Heizungsraum usw. sowie in allen anderen Räumlichkeiten, für die keine separaten Stromzähler bestehen, ferner die Kosten für Zählermiete sowie für Glühbirnen- und Sicherungen-Ersatz und unter der 8. Position sind z.B. die Betriebs- und Servicekosten sowie die Kosten für kleinere Reparaturen betreffend Apparate, Lift, Wasserenthärtungsanlage, Gemeinschaftsantenne und sonstige Einrichtungen, Maschinen, wie z.B. Rasenmäher und ähnliches Inventar erwähnt.\n"}