{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-07-482_2007-12-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ce8ec4c8-cf95-425c-8de6-3d8fa5d021b5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "5076989ec063b09b672f05dd22a60d96"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 07 482", "100 2007 482"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 04.12.2007 100 07 482 (100 2007 482)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung zuviel bezahlter Nebenkosten - Passivlegitimation der neuen Vermieterschaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:55", "Checksum": "1395ede25584e352da69fb86388b6d02", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 04.12.2007 100 07 482 (100 2007 482)\nRegeste:\nRückforderung zuviel bezahlter Nebenkosten - Passivlegitimation der neuen Vermieterschaft\n\n2.2\nVeräussert der Vermieter die Sache nach Abschluss des Mietvertrags oder wird sie ihm in einem Schuldbetreibungsoder Konkursverfahren entzogen, so geht das Mietverhältnis gemäss Art. 261 Abs. 1 OR mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über. Bei Veräusserung der Mietsache geht das Mietverhältnis also auf den Erwerber über. Der Übergang des Mietverhältnisses findet - wie im Gesetz ausdrücklich erwähnt - \"mit dem Eigentum an der Sache\", d.h. also im Zeitpunkt des Eigentumswechsels statt. Mit dem Übergang des Mietverhältnisses gehen grundsätzlich alle bestehenden und zukünftigen Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag im Zeitpunkt des Handwechsels auf den neuen Eigentümer über. Art. 261 Abs. 1 OR statuiert damit einen gesetzlichen Vertragsparteiwechsel (PETER HIGI, Zürcher Kommentar zum Obligationenrecht, Die Miete, Art. 253-265, Zürich 1994, Art. 261-261a N 22; ROGER WEBER, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 261 N 4). Es gehen also Verpflichtungen auf den neuen Eigentümer über, die dieser nicht selber so vereinbart hat, die sich aber aus dem Mietvertrag ergeben. Vom Augenblick des Eigentumsüberganges an befreit der gesetzliche Parteiwechsel den veräussernden Vermieter prinzipiell von all seinen mietvertraglichen Verpflichtungen dem Mieter gegenüber. Gemäss herrschender Lehre und Praxis haftet der Veräusserer aber weiterhin für alle vor dem Eigentumsübergang gegenüber dem Mieter entstandenen Verbindlichkeiten und Nebenpflichten aus seiner mit dem Eigentumswechsel erloschenen Gebrauchsüberlassungspflicht, so z.B. für Forderungen aus seiner Abrechnungs- und Rückerstattungspflicht bei Akontoleistungen der Mieterschaft (HIGI, a.a.O., Art. 261-261a N 26 f.; LACHAT/STOLL/BRUNNER, Mietrecht für die Praxis, 4. Aufl., Zürich 1999, S. 485; SVIT-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 1998, Art. 261-261a N 14; BGE vom 21. März 2001, 4C.339/2000, E. 4c/aa, wo das Bundesgericht festhält, dass der Eintritt in das Vertragsverhältnis nicht rückwirkend erfolgt und der Mieter nicht sämtliche Ansprüche, die er gegen den ehemaligen Vermieter besass, auch gegen den Übernehmer des Mietobjekts erheben kann).\n2.3\nDie herrschende Lehre und Praxis spricht sich damit für die sogenannte Spaltungstheorie aus. Vereinzelt wird zwar die Meinung vertreten, dass die Spaltung der Rechte und Pflichten dem Wortlaut des Gesetzes widerspreche und bei der Veräusserung der Mietsache für die Mieterschaft ein kaum zu entwirrendes Durcheinander schaffe, jedenfalls dann wenn diese Spaltung nicht nur auf die periodischen Leistungen bezogen werde (vgl. WEBER, a.a.O. Basler Kommentar, Art. 261 N 4). Nichtsdestotrotz schliesst sich das Kantonsgericht der herrschenden Meinung an, zumal es im vorliegenden Fall eben gerade um periodische Leistungen, nämlich um die monatlich zu bezahlenden Nebenkosten, über die jeweils einmal im Jahr abgerechnet wird, geht. Bei diesen Ansprüchen ist eine Aufspaltung zwischen denjenigen, die vor dem Eigentumsübergang und denjenigen, die nachher entstanden sind, ohne weiteres möglich. In casu hat der ehemalige Vermieter der Liegenschaft diverse Nebenkosten in Rechnung gestellt und die erfolgten Zahlungen einkassiert. Die neue Eigentümerschaft muss zwar die im Mietvertrag vorgesehene allenfalls ungenügende Regelung hinsichtlich der Nebenkosten zufolge Übergang des Mietverhältnisses übernehmen und akzeptieren. Es ist aber nicht einzusehen, warum die neue Eigentümerschaft auch für Leistungen haften soll, die vor dem Eigentumsübergang bezogen wurden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Rückforderungsanspruch wegen zuviel bezahlter Nebenkosten bereicherungsrechtlicher Natur ist (BGE vom 29. April 2002, 4C.24/2002, E. 3.3.2 sowie BGE 133 III 356, E. 3.2.1 f.). Ein Anspruch auf Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht aber nur gegen den Bereicherten, also gegenüber dem ehemaligen Vermieter resp. Eigentümer der Mietliegenschaft. Die Appellatin ist nämlich hinsichtlich der für die Abrechnungsperioden 2001/2002 bis 2003/2004 von den Appellanten beglichenen Nebenkosten sicher nicht bereichert, da Nebenkosten für den laufenden Gebrauch der Mietsache bezahlt werden. Selbst wenn die Mieter dafür mehr zahlten als gemäss Vertrag zulässig gewesen wäre, ist nicht davon auszugehen, dass sich dies zu Gunsten der Appellatin auf den Kaufpreis für die Liegenschaft ausgewirkt hat. Die Appellatin ist daher mit Bezug auf die von den Appellanten zurückgeforderten Nebenkosten für die Abrechnungsperioden 2001/2002 bis 2003/2004 im Betrag von insgesamt CHF 4'814.15 für die Wohnung sowie in der Abrechnungsperiode 2003/2004 für den Bastelraum erhobenen Nebenkosten im Betrag von CHF 6.25, total CHF 4'820.40, nicht passivlegitimiert.\n3.\nDie Appellanten machen geltend, dass nur die Neben- und Betriebskosten für Heizung und Warmwasser, nicht aber weitere Nebenkosten von der Appellatin in Rechnung gestellt werden dürfen, weil die übrigen Nebenkosten im Mietvertrag nicht ausdrücklich ausgeschieden seien, sondern dafür lediglich auf die Allgemeinen Bestimmungen verwiesen werde.\n"}