{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-07-482_2007-12-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ce8ec4c8-cf95-425c-8de6-3d8fa5d021b5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "5076989ec063b09b672f05dd22a60d96"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 07 482", "100 2007 482"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 04.12.2007 100 07 482 (100 2007 482)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung zuviel bezahlter Nebenkosten - Passivlegitimation der neuen Vermieterschaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:55", "Checksum": "1395ede25584e352da69fb86388b6d02", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 04.12.2007 100 07 482 (100 2007 482)\nRegeste:\nRückforderung zuviel bezahlter Nebenkosten - Passivlegitimation der neuen Vermieterschaft\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. Dezember 2007 (100 07 482)\nVeräussert die Vermieterschaft das Mietobjekt nach Abschluss des Mietvertrags, geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über. Die ursprüngliche Vermieterschaft haftet aber weiterhin für alle vor dem Eigentumsübergang gegenüber der Mieterschaft entstandenen Verbindlichkeiten und Nebenpflichten, so z.B. für Forderungen aus ihrer Abrechnungs- und Rückerstattungspflicht bei Akontoleistungen der Mieterschaft. Die neue Vermieterschaft ist daher bei einer Klage betreffend Rückforderung zuviel bezahlter Nebenkosten nicht passivlegitimiert (Art. 261 Abs. 1 OR; E. 2 - 2.3).\nNebenkosten sind nur dann von der Mieterschaft zu bezahlen, wenn sie dies mit der Vermieterschaft besonders vereinbart hat. Sie hat dabei ausschliesslich für diejenigen Nebenkosten aufzukommen, die im Vertrag eindeutig und genau bezeichnet werden. Der Hinweis auf einen standardisierten Vertragszusatz wie z.B. die allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag reicht für das Erfordernis der besonderen Vereinbarung grundsätzlich nicht aus (Art. 257a Abs. 2 OR; E. 3 - 3.3).\nObligationenrecht\nRückforderung zuviel bezahlter Nebenkosten - Passivlegitimation der neuen Vermieterschaft\nSachverhalt\nMit Urteil vom 4. April 2007 wies der Gerichtspräsident zu Laufen die Klage der Mieter auf Rückerstattung zuviel bezahlter Nebenkosten im Betrag von CHF 5'698.75 vollumfänglich ab. Die Gerichtskosten, einschliesslich einer Urteilsgebühr von CHF 300.--, im Appellationsfalle von CHF 600.--, wurden den Klägern auferlegt und diese verpflichtet, der Beklagten eine pauschale Parteientschädigung von CHF 750.-- zu bezahlen. Gegen dieses Urteil appellierten die Kläger mit Eingabe vom 10. April 2007. In ihrer Appellationsbegründung vom 5. Juli 2007 beantragen sie, es sei die Beklagte in Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 4. April 2007 zur Zahlung von CHF 5'698.75 an die Kläger zu verpflichten, unter o/e Kostenfolge. Die Beklagte beantragt in ihrer Appellationsantwort vom 13. August 2007 die kostenfällige Abweisung der Appellation und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.\nErwägungen\n1.\n( … )\n2.\nDie Appellanten beantragen die Appellatin zur Rückzahlung von CHF 5'698.75 wegen zuviel bezahlten Nebenkosten zu verpflichten. Im Einzelnen geht es hinsichtlich der von den Appellanten gemieteten Wohnung um Nebenkosten für die Abrechnungsperioden 2001/2002 bis 2004/2005 und hinsichtlich des Bastelraums um Nebenkosten für die Abrechnungsperioden 2003/2004 und 2004/2005. Mit Bezug auf die Abrechnungsperioden 2001/2002 bis 2003/2004 wendet die Appellatin ein, dass die Rückforderungen der Nebenkosten, die auf diese Abrechnungsperioden entfallen, nicht gegen sie geltend gemacht werden können. Sie habe die Mietliegenschaft erst im Frühjahr 2005 zu Eigentum erworben und in der Folge erstmals für die Periode 2004/2005 die Nebenkostenabrechnung erstellt. Die früheren Abrechnungen seien hingegen von der früheren Eigentümerschaft erstellt worden und sämtliche diesbezüglichen Zahlungen der Appellanten an diese erfolgt. Für Forderungen, die aus den genannten Abrechnungsperioden stammen, fehle es daher an der Passivlegitimation der Appellatin.\n2.1\nEs trifft zu, dass die Appellatin erst seit 2005 Eigentümerin der Mietliegenschaft ist. Gemäss Grundbuchauszug vom 4. März 2005 hat sie diese mit Kaufvertrag vom 6. Januar 2005 erworben. Die Appellanten bestreiten dies nicht und stellen auch nicht in Abrede, dass die Nachzahlungen, die sich aus den Nebenkostenabrechnungen für die Perioden 2001/2002 bis 2003/2004 ergaben, an die ehemalige Eigentümerschaft erfolgten. Sie machen aber geltend, dass gemäss Art. 261 Abs. 1 OR das Mietverhältnis im Zeitpunkt des Eigentümerwechsels auf die neue Eigentümerschaft übergeht. Diese Bestimmung statuiere den Grundsatz des Übergangs sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis auf die Erwerberin. Eine Ausnahme davon ergebe sich lediglich aus Absatz 3 der besagten Bestimmung, wonach die bisherige Eigentümerschaft für den Schaden haftet, der den Mietern wegen einer vorzeitigen Vertragskündigung durch die neue Eigentümerschaft entsteht. Es sei somit von einer generellen Haftung der Erwerberin auszugehen. Die Ausnahme gemäss Art. 261 Abs. 3 OR komme bei Rückforderungen von irrtümlich zuviel bezahlten Nebenkosten nicht zur Anwendung. Die Erwerberin resp. die Appellatin hafte deshalb auch für den Rückforderungsanspruch der Mieter für die Abrechnungsperioden 2001/2002 bis 2003/2004 und müsse sich auf dem Weg des internen Regresses an die ehemalige Eigentümerschaft halten.\n"}