Nach Ausgeführtem bestehen für das Kantonsgericht bei objektiver Betrachtung keine Zweifel, dass der Angeklagte nicht nur der Halter, sondern am 25. März 2005 auch der Lenker seines Personenwagens war, welcher auf der Autobahn A2 in Richtung Bern/Luzern bei Tenniken die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um massgebliche 24 km/h überschritt hat, weshalb auch kein Platz für die Anwendung der Maxime „in dubio pro reo" verbleibt. 4. (…) 5. (…) 6. (…) KGE ZS vom 17. Juli 2007 i. S. Statthalteramt S. / R. D. (100 07 425 [A 91]/ NEP)