Im Ergebnis liegen somit drei Indizien vor, welche für den Angeklagten als Täter sprechen und damit von seiner Seite einen erhöhten Erklärungsbedarf begründen. Aufgrund der genannten Indizien und der Tatsache, dass er sich vor dem Kantonsgericht zum ersten Mal auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, reicht es deshalb nicht um Zweifel am Beweisergebnis zu wecken, wenn der Angeklagte ohne konkrete Angaben einzig einwendet, er sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht gefahren, vielmehr könne es auch sein, dass ein Familienmitglied das Fahrzeug gelenkt habe.