eigenes Fahrzeug verwendet, ist nicht zu beanstanden. Schliesslich spricht auch ein Vergleich zwischen dem Radarphoto (das zugegebenermassen nur von mittlerer Qualität ist) und dem Ausweisphoto überwiegend für eine Übereinstimmung. Im Ergebnis liegen somit drei Indizien vor, welche für den Angeklagten als Täter sprechen und damit von seiner Seite einen erhöhten Erklärungsbedarf begründen.