Wie die Vorinstanz bereits korrekt erwogen hat, kann nach der Praxis die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 2004 [1P.277/2004] E. 3.1), wobei im vorliegenden Fall unbestritten ist, dass der Angeklagte Halter des Fahrzeuges ist, welches mit übersetzter Geschwindigkeit registriert worden ist. Auch die Schlussfolgerung, dass es sich aufgrund der Gepäckbox und der Skier auf dem Autodach und der Begleitperson (sowie angesichts der Fahrstrecke des in Hamm wohnhaften Angeklagten und der Übertretungszeit um 07:05 Uhr am Morgen) um eine Ferienfahrt gehandelt haben muss, wofür man normalerweise sein