vielmehr bringt er ebenfalls zum ersten Mal vor dem Kantonsgericht lediglich den pauschalen Einwand vor, möglicherweise sei ein Familienmitglied zum fraglichen Zeitpunkt Lenker des registrierten Fahrzeugs gewesen. Wie die Vorinstanz bereits korrekt erwogen hat, kann nach der Praxis die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 2004 [1P.277/2004] E. 3.1), wobei im vorliegenden Fall unbestritten ist, dass der Angeklagte Halter des Fahrzeuges ist, welches mit übersetzter Geschwindigkeit registriert worden ist.