Auch wenn der Angeklagte jederzeit das Recht hat, sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen, und ihm aus dieser Weigerung direkt kein Nachteil erwachsen darf, so können dennoch die früher gemachten Aussagen verwertet werden bzw. kann im vorliegenden Fall das Aussageverhalten in die Würdigung einfliessen. In diesem Zusammenhang ist ausserdem festzustellen, dass der Angeklagte nicht geltend macht, dass ein naher Verwandter gefahren sei und er sich deshalb auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufe;