Des Weiteren beruft er sich - nach den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil - zum ersten Mal vor dem Kantonsgericht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, obwohl er bereits seit dem Zeitpunkt vor Erlass des Strafbefehls durch einen schweizerischen Rechtsanwalt vertreten war. Auch wenn der Angeklagte jederzeit das Recht hat, sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen, und ihm aus dieser Weigerung direkt kein Nachteil erwachsen darf, so können dennoch die früher gemachten Aussagen verwertet werden bzw. kann im vorliegenden Fall das Aussageverhalten in die Würdigung einfliessen.