Abgesehen davon, dass er offenbar Richter in Deutschland ist und daher von Berufes wegen Kenntnis von diesem Recht hat, ist er wie vorgängig festgestellt tatsächlich nie von den Strafverfolgungsbehörden zur Sache einvernommen worden und hat dementsprechend überhaupt keine Aussage gemacht, welche in Verletzung prozessualer Pflichten im Verfahren nicht verwertet werden dürfte. Des Weiteren beruft er sich - nach den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil - zum ersten Mal vor dem Kantonsgericht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, obwohl er bereits seit dem Zeitpunkt vor Erlass des Strafbefehls durch einen schweizerischen Rechtsanwalt vertreten war.