Ebenso ist der Einwand des Angeklagten, er sei nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden, irrelevant. Abgesehen davon, dass er offenbar Richter in Deutschland ist und daher von Berufes wegen Kenntnis von diesem Recht hat, ist er wie vorgängig festgestellt tatsächlich nie von den Strafverfolgungsbehörden zur Sache einvernommen worden und hat dementsprechend überhaupt keine Aussage gemacht, welche in Verletzung prozessualer Pflichten im Verfahren nicht verwertet werden dürfte.