einzureichen. Dass der Angeklagte nicht persönlich vor dem Strafgericht und dem Kantonsgericht erscheinen musste und zur Sache befragt wurde, geschah ausdrücklich auf dessen Gesuch um Dispensation von der Verhandlung hin, weshalb es als rechtsmissbräuchlich erscheint, wenn dies nachträglich als prozessualer Mangel geltend gemacht wird. Ebenso ist der Einwand des Angeklagten, er sei nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden, irrelevant.