Für das Kantonsgericht ist zwar nicht ersichtlich, weshalb die Strafuntersuchungsbehörden die deutschen Behörden nicht rechtshilfeweise um die Einvernahme des Angeklagten zu dem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung ersucht hat. Allerdings geht der implizit erhobene Vorwurf fehl, dass die Verteidigungsrechte des Angeklagten verletzt worden seien, nachdem dieser in Gewährung des rechtlichen Gehörs sowohl vor Erlass des Strafbefehls als auch danach im Rahmen der Einsprache vor dem Strafgericht und im Rahmen der Appellation vor dem Kantonsgericht die Möglichkeit hatte, Beweisanträge zu stellen und eine Verteidigungsschrift bzw. eine Appellationsbegründung