Was der Angeklagte gegen die Erwägungen des Strafgerichtspräsidiums vorbringt, ist nicht geeignet, das angefochtene Urteil umzustossen. Für das Kantonsgericht ist zwar nicht ersichtlich, weshalb die Strafuntersuchungsbehörden die deutschen Behörden nicht rechtshilfeweise um die Einvernahme des Angeklagten zu dem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung ersucht hat.