3.2 Die Vorinstanz begründete ihren Schuldspruch im Wesentlichen folgendermassen: Es sei unbestritten, dass der Angeklagte Halter des Fahrzeuges sei. Des Weiteren habe es sich bei der Fahrt eindeutig um eine Ferienfahrt gehandelt, wofür es naheliegend erscheine, das eigene Fahrzeug zu benutzen. Ausserdem sei nach einem Vergleich zwischen dem Radarphoto und dem Ausweisphoto davon auszugehen, dass der Fahrzeughalter auch der Lenker gewesen sei. Schliesslich gebe dieser keine Erklärung ab, wer sonst an seiner Stelle gefahren sei. Was der Angeklagte gegen die Erwägungen des Strafgerichtspräsidiums vorbringt, ist nicht geeignet, das angefochtene Urteil umzustossen.