a und lit. b StPO vor, dass zur Verweigerung des Zeugnisses auch berechtigt ist, wer durch Beantwortung einer ihm gestellten Frage unter anderem Ehegatten, Kinder, Geschwister etc. der Gefahr einer Strafverfolgung wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder der ernstlichen Gefahr eines anderen schweren Nachteils aussetzen würde.