Entscheiden sie sich zur Auskunft, so stehen sie wie jeder andere Zeuge unter Wahrheitspflicht. Auf einen Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht können sie zurück kommen und im Verlaufe der gleichen Einvernahme oder bei einer späteren Befragung sich auf das ihnen zustehende Recht berufen. Im Allgemeinen bleiben aber die gemachten Aussagen bestehen und dürfen im weiteren Verfahren berücksichtigt werden (Hauser/ Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 62 N 14). Konkretisiert sieht § 54 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit lit. a und lit.