diesfalls sind die gesamten Umstände im Einzelfall zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 2004 [1P.277/2004] E. 2.1, mit Hinweisen). Des Weiteren sehen alle schweizerischen Prozessordnungen vor, dass der Zeuge in gewissen Situationen nicht zur Aussage verpflichtet werden darf. So können nahe Angehörige des Beschuldigten, wie seine Eltern, sein Ehegatte, seine Kinder, die Geschwister und andere nahe Verwandte frei entscheiden, ob sie aussagen wollen oder nicht. Entscheiden sie sich zur Auskunft, so stehen sie wie jeder andere Zeuge unter Wahrheitspflicht.