Im Ergebnis sei der rechtsgenügliche Nachweis der Täterschaft des Angeklagten nicht gelungen, weshalb das angefochtene Urteil unter o/e Kostenfolge aufzuheben sei. Im Sinne von Nova führt der Rechtsvertreter aus, es habe nie eine Einvernahme mit dem Angeklagten gegeben, dieser sei nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden und er berufe sich nunmehr auf das Zeugnisverweigerungsrecht.