Selbst wenn es sich jedoch um eine Ferienfahrt gehandelt haben sollte, sei damit nicht mehr bewiesen, als bereits durch die Haltereigenschaft ausgesagt sei. Das Radarphoto sei qualitativ zu schlecht, da der unverdeckte Teil des Gesichts den Schluss nicht zulasse, wonach er der Fahrer gewesen sei. Genauso gut könne es sein, dass ein Familienmitglied das Fahrzeug gelenkt habe. Er wolle aber unter keinen Umständen ein Familienmitglied einer Strafverfolgung aussetzen. Im Ergebnis sei der rechtsgenügliche Nachweis der Täterschaft des Angeklagten nicht gelungen, weshalb das angefochtene Urteil unter o/e Kostenfolge aufzuheben sei.